Wissenswertes zu rechtsverbindlichen Grundgrenzen und Grenzkataster

Grundstücke des Granzkatasters haben rechtsverbindliche Grenzen. Sind Grundstücke im Grenzkataster enthalten, dann ist für eine Klage, mit der die Unrichtigkeit der Grenze behauptet wird, der Rechtsweg ausgeschlossen.

Grundsteuerkataster – Grenzkataster

Die Flächen und Grenzen der Grundstücke wurden im österreichischen Grundsteuerkataster ursprünglich zum Zwecke der Grundsteuerberechnung festgehalten und daher oft nur graphisch bestimmt. Gerade im Grundsteuerkataster können die Angaben des Katasters von den wahren Werten beträchtlich abweichen. Je nach Alter vorangegangener Vermessungen kann die Qualität des Katasters in Bezug auf Flächen und Grenzen sehr unterschiedlich sein. Wir Zivilgeometer können diese Unterschiede interpretieren. Gerne beraten wir Sie in konkreten Fällen. 


Um Rechtsverbindlichkeit im Grenzverlauf zu schaffen, wurde der Grenzkataster eingeführt. Die Rechtsverbindlichkeit der Grenzen wird dabei in Anwesenheit aller direkt angrenzenden und von der Vermessung betroffenen Eigentümer festgelegt. Wird ein Grundstück dem Grenzkataster einverleibt, werden alle dazugehörigen Grenzpunkte im Landeskoordinatensystem "Gauß-Krüger" festgelegt und die Grenzen können jederzeit wiederhergestellt werden. Die Ersitzung von Grundstücksteilen ist fortan ausgeschlossen. Auch die Grundstücksfläche lässt sich exakt berechnen.

Wie kommt Ihr Grundstück in den Grenzkatatser?

Die Einverleibung in den Grenzkataster erfolgt in der Regel im Zuge einer Grundstücksvermessung. Ihr Grenzkatastergrundstück entsteht entweder nach der grundbücherlichen Durchführung eines Teilungsplanes oder bei der Erstellung einer Vermessungsurkunde zum Zwecke der Einverleibung in den Grenzkataster. Voraussetzung für die Umwandlung ist in beiden Fällen, dass das Grundstück zur Gänze vermessen und dass der gesamte Grenzverlauf einvernehmlich festgelegt wird.


Wie ist der Ablauf einer Grundstücksvermessung?

Die Vorgangsweise ist im Prinzip immer ähnlich. Zunächst wir die Gesamtsituation vermessungstechnisch erfasst. Dann werden die bereits vorhandenen technischen Unterlagen gesichtet, bewertet und eingearbeitet. Das Resultat der Grenzrekonstruktion wird anschließend in die Natur übertragen und gekennzeichnet. Es folgt die Grenzverhandlung mit allen Grundeigentümern und Anrainern, deren Ergebnis protokollarisch festgehalten wird. Der Parteienwille wird hier vom Zivilgeometer wahrgenommen und beurkundet. Im Anschluss wird der verhandelte Grenzverlauf in einer Vermessungsurkunde dargestellt. Die fertige Urkunde wird dann beim zuständigen Vermessungsamt zur Planbescheinigung eingereicht.


Was sind die Vorteile des Grenzkatasters?

Grundstücke des Grenzkatasters besitzen rechtsverbindliche Grenzen und verlorengegangene Grenzpunkte sind technisch jederzeit wiederherstellbar. Eigentliche Grenzstreitigkeiten und Ersitzungen von Grundstücksteilen sind fortan ausgeschlossen. Auch gilt die rechtsgesicherte Grenze in vielen Bauverfahren als Vorfrage, die sich durch den Grenzkataster erübrigt.


Wie erkenne ich, ob ein Grundstück schon im Grenzkataster einverleibt ist?

Im Grundstücksverzeichnis ist ein im Grenzkataster eingetragenes Grundstück daran zu erkennen, dass der Indikator „G“ bei dem betroffenen Grundstück eingetragen ist. In Vermessungsplänen, in der Katastermappe und auch in den Geoinformationssystemen der Bundesländer sind die Grundstücksnummern von im Grenzkataster enthaltenen Grundstücken mit drei getrennten Strichen unterstrichen.